AGB
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Impressum
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einleitung
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf
und Kunden erreicht werden
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet
das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden
gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete
Arbeit.
2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung
der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim
Fotografen bestellt.
4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler
Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier,
Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der
fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Leistung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die
Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen
des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige
Entscheidung über die technischen und künstlerischen
Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition
zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann
der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und –materialien sowie die sonstigen Geräte, die
für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist
der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit
nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage
vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen
Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf
Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf
Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches
gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung
geschuldet wäre.
6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung
weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen
ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben
wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen.
Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische
Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken
des Transports auf den Kunden über.
8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
III. Bezahlung
Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1. Bei einem Auftragswert von weniger als CHF 1000 werden bei Erhalt
der Auftragsbestätigung 50 % des vereinbarten Honorars
als Anzahlung fällig.
2. Bei einem Auftragswert von mehr als CHF 1000 werden bei Erhalt der
Auftragsbestätigung 25 % des vereinbarten Honorars als Anzahlung
fällig.
3. Nach Durchführung des Auftrags erstellt der Fotograf eine
Abschlussrechnung mit eventuellen Mehr- oder Minderkosten (z.B.
zusätzliche oder weniger geleistete Stunden, Anfahrt). Die Erstellung
der Abschlussrechnung erfolgt stets transparent und für den Kunden
nachvollziehbar.
4. Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen beträgt 10 Tage.
IV. Anfahrt
1. Die Wahl des Transportmittels zum Ausführungsort des Auftrags liegt
im Ermessen des Fotografen und wird in der Auftragsbestätigung
kommuniziert.
2. Sofern nicht anders vereinbart werden die Kosten für die Anfahrt
dem Kunden weiterverrechnet.
V. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für
vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten
und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab
Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt
die fotografische Arbeit
als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht
werden.
3. Datensicherung: Nach Übergabe der genehmigten fotografischen
Arbeit durch den Fotografen an den Kunden liegt die Verantwortung
für die Datensicherung beim Kunden.
VI. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im Allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem
Fotografen vereinbarten Zweck verwenden.
Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem
Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-
Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -
Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen
getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu
machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde
nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen
Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung
des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu
erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © oder mit einem ähnlichen, mit
dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks
schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine
Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die
widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss SBf-Tarif
zu bezahlen wäre.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben
vorbehalten.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen
im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der
Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum
Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen
der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm
bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen
Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass
kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von
dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der
Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem
Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser
zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für
sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu
entschädigen.
VII. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form
und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie
Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder
nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit
zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu
übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der
vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine
Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der
seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von
dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert
oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den
Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf
zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht
Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt
wird.
VIII. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen
(Internet, Drucksachen), beiAusstellungen und bei Gesprächen mit
potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit demKunden und auf
die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist
ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.2. Ausschliesslicher
Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.